Bekanntmachung
des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB sowie der frühzeitigen Unterrichtung zur Änderung eines Bauleitplans gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Entwurf der 9. Änderung des Flächennutzungsplans
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 09.10.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die 9. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen.
Der Entwurf der 9. Flächennutzungsplanänderung für das Gebiet auf den Flur-Nrn. 487, 487/4, 487/5 und 487/6 der Gemarkung Tyrlaching (jeweils Teilflächen) und die Begründung werden im Internet unter https://vg-kirchweidach.de/vg/bauen-wirtschaft/bauleitplanung/gemeinde-tyrlaching/9-aenderung-flaechennutzungsplan vom 29.07.2025 bis einschließlich 28.08.2025 veröffentlicht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet wurden andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten im Rathaus, Zimmer 8, Anschrift: Hauptstraße 21, 84558 Kirchweidach, während folgender Zeiten Montag bis Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr, Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr vorgehalten.
Stellungnahmen sollen während dieser Frist elektronisch an bauamt@vg-kirchweidach.de, und bei Bedarf in Textform an die Gemeinde Tyrlaching, Hauptstraße 21, 84558 Kirchweidach oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 9. Änderung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der 9. Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
Die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes wird parallel zu dem gleichzeitig aufgestellten Bebauungsplan Nr. 11 „Akazienweg“ durchgeführt, wofür eine ausführliche Umweltprüfung erfolgt. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung deckt sich mit der dieses Bebauungsplans, und die Flächenwidmungen wurden flächengleich von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans übernommen. Zusätzliche Umweltauswirkungen sind durch die Flächennutzungsplanänderung nicht zu erwarten.
Bezüglich des Ortsbilds wird das Planungsgebiet aus Südwesten sichtbar sein, bei Anfahrten über die St. 2106. In den übrigen Richtungen ist es durch den bestehenden Ortsteil bzw. die vorhandene Topografie nicht sichtbar. Mit der Planung geht eine Fläche von 0,59 ha landwirtschaftlich genutztem Boden mit guter Ertragsfähigkeit verloren. Durch die Versiegelung von Flächen für neue Gebäude und Verkehrsflächen geht ein Verlust der natürlichen Bodenfunktionen einher, und der Wasserhaushalt wird dauerhaft beeinträchtigt. Die Durchlüftung der umliegenden Bauflächen wird durch die festgelegte geringe Gebäudehöhe und die Lage der Flurstücke nur wenig beeinträchtigt. Das Planungsgebiet liegt nicht in der Nähe von Naturschutz-, Landschaftsschutz-, Wasserschutz-, Vogelschutz- oder Fauna-Flora-Habitat-Gebieten. Insgesamt ist im Geltungsbereich von geringer Lebensraumeignung auszugehen, bedeutsame Lebensstätten oder Biotopverbundstrukturen sind nicht ausgeprägt. Entsprechend gering ist die Bedeutung des Geltungsbereichs für die Fauna, Flora und die biologische Vielfalt. Der Geltungsbereich hat folglich keine nennenswerte Bedeutung als Lebensraum für artenschutzrechtlich relevante Arten, und Konflikte infolge der Bebauungsplanung sind daher nicht zu erwarten. Das Bebauungsplangebiet befindet sich im Einwirkungsbereich von Verkehrslärm der nahegelegenen Staatsstraße 2106 und der Kreisstraße AÖ 25. Aufgrund der relativen Entfernung und der Abschirmung durch das benachbarte Wohngebiet wird davon ausgegangen, dass die einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten werden. Da das landwirtschaftliche Anwesen südlich des Plangebiets nicht mehr betrieben wird, entfallen mögliche Gewerbelärm- und Geruchsemissionen. Bau- und Bodendenkmäler sind im Geltungsbereich nicht vorhanden.
Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich ergibt sich insgesamt folgende Risikoabschätzung für die einzelnen Schutzgüter:

Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist zusätzlich im Internet unter
https://vg-kirchweidach.de/vg/bauen-wirtschaft/bauleitplanung/gemeinde-tyrlaching/aufstellung-bebauungsplan-akazienweg eingestellt.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu veröffentlichenden Unterlagen sind auch über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Tyrlaching, 28.07.2025
Andreas Zepper
Erster Bürgermeister